Unsere Haus- und Badeordnung schafft dabei Orientierung und sorgt dafür, dass Du und alle anderen Gäste die Zeit bei uns unbeschwert genießen können. In den folgenden Abschnitten findest Du alle wichtigen Informationen zu Verhalten, Sicherheit und Nutzung der Einrichtungen.
Wenn Du Fragen hast oder etwas unklar ist, sprich einfach unser Team vor Ort an, wir unterstützen Dich gerne!
I ZWECKBESTIMMUNG
Der Rechtsträger der Therme Oberstdorf (nachfolgend „Therme“ genannt) ist der Markt Oberstdorf, vertreten durch die Kurbetriebe Oberstdorf. Zur Therme gehören alle Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb der Umzäunung liegen, sowie die außerhalb liegenden, besonders gekennzeichneten Parkflächen. Die Kurbetriebe Oberstdorf unterhalten die Therme als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Hausund Badeordnung allen zugänglich ist und während der festgelegten Betriebszeiten allen zur zweckentsprechenden Benutzung, gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises oder der festgesetzten Bahnmieten, zur Verfügung steht. Die Therme dient der Erholung und Gesundheit sowie der körperlichen Ertüchtigung der Bade- und Saunagäste. Soweit sich die Kurbetriebe Oberstdorf zum Betrieb der Therme eines Betriebsführers/einer Betriebsführerin bedient, nimmt diese/r sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Haus- und Badeordnung nebst Anlagen wahr.
II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Therme.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzenden verbindlich. Mit Betreten der Therme erkennen alle Nutzenden die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Das Personal sowie weitere Beauftragte üben gegenüber allen Nutzenden das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragten der Anlage ist durch die Nutzenden Folge zu leisten. Nutzende, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Kurbetriebe Oberstdorf ausgesprochen werden. Nutzende können hieraus keine Ansprüche ableiten, insbesondere wird das Eintrittsgeld in diesen Fällen nicht erstattet. Nutzenden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass die Kurbetriebe Oberstdorf in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
3. In besonderen Betriebsteilen, wie z. B. Saunaanlage, Gastronomie, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie z. B. Massagedüsen, Strömungskanälen etc. sowie Parkflächen, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
4. Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
5. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb sowie für das Vereinsund Schulschwimmen. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
6. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Therme zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken, sind nur nach Genehmigung durch die Kurbetriebe Oberstdorf erlaubt.
§ 3 Zutrittsbestimmungen
1. Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung der Anlage jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die
2. In bestimmten Badebereichen gelten Einschränkungen.
3. Nutzende müssen im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereichs ist eine Weitergabe der Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Die Zutrittsberechtigung ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
4. Nutzende müssen die Zutrittsberechtigung sowie alle von den Kurbetrieben Oberstdorf überlassenen Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, in der Anlage bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten Nutzender vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem/der Nutzenden.
5. Außerhalb des textilfreien Bereichs (Sauna, Umkleide- und Duschbereiche) ist allgemein übliche Badekleidung sowohl für primäre als auch sekundäre Geschlechtsmerkmale erforderlich. Das Tragen von Ganzkörper Bade-Burkinis (Schwimmanzug für Frauen aus Elastan) ist gestattet. Das Tragen von Unterwäsche als Badebekleidung oder darunter entspricht nicht den Hygienevorschriften und ist verboten.
6. Eine Einzelkarte gilt ausschließlich am Tag der Abgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch der Anlage.
7. Die Anlage darf, mit Ausnahme des Vorkassenbereichs und des Shops nur mit gültiger Zutrittsberechtigung betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis die Anlage betreten dürfen.
8. Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zur Anlage verschaffen, und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen nutzen, z. B. die unbefugte Benutzung fremder Datenträger wie Schlüssel oder Geldwertkarten, werden sofort der Anlage verwiesen.
9. Wer sich den Zutritt zur Anlage in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Von Personen, die über keine gültige Zugangsberechtigung verfügen, kann eine Aufwandsentschädigung i. H. des tatsächlichen Eintrittspreises verlangt werden.
10. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden (z. B. Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen sowie HerzKreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Anlage nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
11. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung einer verantwortlichen Begleitperson besuchen, die geeignet ist, die Aufsicht über das/die begleitete/n Kind/er wahrzunehmen und diese auch wahrnimmt. Der Saunabereich ist generell erst ab dem 16. Geburtstag gestattet. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.
12. Die Nutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb der Anlage Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten und/oder gewerbliche Leistungen anzubieten und/oder auszuführen.
13. Nutzende müssen das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das z. B. durch nasse und/oder rutschige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.
14. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche der Anlage werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
15. Gemäß Jugendschutzgesetz ist der Zutritt für Nutzende unter 16 Jahren bis 22 Uhr beschränkt. Bei längeren Öffnungszeiten und Sonderveranstaltungen ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht und von Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Abweichend hiervon dürfen Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren auch länger als 24 Uhr in der Anlage bleiben, wenn sie in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind. Als erziehungsbeauftragte Person gilt jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Diese Berechtigung ist auf Verlangen durch Vorlage der schriftlichen Vereinbarung (Aufsichtspflichterklärung) nachzuweisen. Beide Personen geben am Empfang ihre Personalausweise ab und erhalten sie auch gemeinsam wieder bei Verlassen der Therme zurück. Zusätzlich zur Ausweiskontrolle bekommen alle Nutzenden ein Armband in unterschiedlicher Farbe, je nachdem ob jemand unter oder über 18 Jahre alt ist. Damit wird u. a. sichergestellt, dass an den Getränkestationen nur altersgerechte Getränke bestellt werden können.
§ 4 Öffnungs-/Nutzungszeiten, Angebote und Preise
1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
2. Sämtliche Nutzungsbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Zutrittsberechtigung, spätestens 15 Minuten vor Ablauf der jeweiligen Öffnungszeit zu verlassen. Kassenschluss (Einlassende) ist 90 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.
3. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
4. Die Nutzungszeiten entsprechen den angegebenen Tarifen in der Preisliste. Bei Zeitüberschreitung wird eine Nachkassierung vorgenommen.
5. Die Nutzungszeit beinhaltet das Aus- und Ankleiden sowie die Körperreinigung.
6. Die Kurbetriebe Oberstdorf können die Nutzung der Anlage oder von Teilbereichen bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten sperren oder einschränken (z. B. Überfüllung, Notfälle, etc.).
7. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Anlagenteile oder einzelner Angebote oder bei Schließung der Therme im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.
8. Bei Veranstaltungen können Bade- und Saunabeeinträchtigungen durch Musik und/oder weitere Programmpunkte jedweder Art entstehen.
9. Bei stattfindenden Kursangeboten wie z. B. Aqua-Jogging etc. kann das Angebot durch das Abspielen von Musik begleitet werden.
10. Für besondere Bade- und Saunaangebote (z. B. Babyschwimmen, Damensauna) können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten gelten.
11. Die Teilnahme an Kursangeboten (z. B. Schwimm-, Aquakursen etc.) setzt die Gesundheit des Teilnehmenden voraus und erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenz nach Verletzungen sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Übungsteilnahme und Intensität des Trainings entscheidet der Teilnehmende eigenverantwortlich.
12. Die Teilnahme an Animationsprogrammen in der Anlage (z. B. Aquagymnastik; Kinderschwimmkurse etc.) setzt die Gesundheit und Eignung des Teilnehmenden voraus und erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenz nach Verletzungen sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Teilnahme und Intensität der angebotenen Animationsprogramme entscheidet allein der Teilnehmende bzw. für Kinder der Erziehungsberechtigte. Das zusätzliche Animationsprogramm für Kinder ist keine Kinderbetreuung im Sinne einer Beaufsichtigung bzw. Inobhutnahme der Kinder. Insoweit ist das Personal der Anlage für die Aufsicht der Kinder nicht verantwortlich. Die verantwortliche Begleitperson versichert, dass den Kindern die Nutzung aller Spiel-, Sport und Unterhaltungsmöglichkeiten der Therme gestattet ist. Die Aufsichtspflicht für die Kinder liegt während der gesamten Veranstaltung bei den Eltern, Erziehungsberechtigten oder der verantwortlichen Begleitperson der Kinder, die geeignet ist, die Aufsicht über das/die begleitete/n Kind/er wahrzunehmen und diese auch wahrnimmt. Die Therme übernimmt insbesondere keine Verantwortung dafür, dass Kinder den Animationsbereich bzw. das Veranstaltungsgelände eigenmächtig verlassen. Die Begleitpersonen haften für die Kinder und sind für entstandene Schäden sowohl an Einrichtungen und Geräten als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich. Insoweit bleibt die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichtigen für minderjährige Nutzende unberührt.
13. Gelöste Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen und die gezahlten Entgelte nicht erstattet. Für mehrfach nutzbare Zutrittsmedien wird eine Pfandgebühr gemäß aushängender Preisliste erhoben.
14. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
15. Die Rücknahme von gelösten Geldwertkarten oder Gutscheinen ist ausgeschlossen.
16. Die an der Kasse erhaltene Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon, gedruckt oder digital per QR-Code, ist bis zum Verlassen der Therme aufzubewahren.
§ 5 Verhaltensregeln in der gesamten Anlage
1. Nutzende haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet und gegen Recht und Gesetz verstößt.
Insbesondere sind zu unterlassen:
a) sexuelle Handlungen und Darstellungen
b) das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede andere vermeidbare Verunreinigung der Therme und des Badewassers
c) das Einspringen in die Becken
d) das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen bzw. -seilen
e) das Rennen auf den Beckenumgängen
f) das Unterschwimmen von bzw. Tauchen durch Landezonen der Wasserrutschen
g) das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken
h) das Mitbringen und Benutzen von zerbrechlichen Behältern (z. B. Glas, Porzellan)
i) die Reservierung von Stühlen und Liegen
j) Bewegungs- und Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Aufsichtspersonal genehmigten Flächen
2. Die Einrichtungen der Therme einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haften Nutzende für den Schaden. Für schuldhafte
Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
3. Nutzende haben sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
4. Über die Benutzung von Sport-/Spiel- und sonstigen Animationsgeräten (wie Bälle, Luftmatratzen, Schwimmflossen, Schnorchel etc.) in allen Becken entscheidet das Aufsichtspersonal auf Grundlage der Besuchermenge.
5. Die Nutzung der vorhandenen Einrichtungen und Attraktionen (Rutschen, Wellnesseinrichtungen, etc.) geschieht auf eigene Gefahr.
6. Eltern bzw. verantwortliche Begleitpersonen, die geeignet sind, die Aufsicht über das/die begleitete/n Kind/er wahrzunehmen und diese auch wahrnimmt, haben für ihr/e Kind/er und Begleitkind/er während des Aufenthalts in der gesamten Therme eine Aufsichtspflicht. Es wird daher empfohlen, den Kindern, die nicht oder noch nicht sicher schwimmen können, jederzeit Schwimmhilfen anzulegen, sobald die Therme betreten wird. Dies entbindet jedoch nicht von der Aufsichtspflicht. Schwimmhilfen bieten keinen vollständigen Schutz vor dem Ertrinken! Bei der Nutzung von Schwimmhilfen sind die Anwendungs- und Benutzerhinweise der Hersteller zu beachten.
7. Das Tragen von Schwimm- und Tauchbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
8. Nutzenden der Anlage ist es nicht erlaubt, Ferngläser, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Musikinstrumente zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzenden kommt. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet. In Bezug auf weitere Medien mit derartigen Funktionen (Handys, Smartphones, Mini-Computer, Tablets, Laptops u. ä.), welche ebenfalls ton- und bildwiedergabefähig sind, gilt dies gleichermaßen.
9. Im textilfreien Bereich sind die Verwendung von Smartphones, Tablets oder anderen Ton- und Aufzeichnungsgeräte verboten.
10. Die Verwendung von Unterwasserkameras, Mobiltelefonen oder elektronischen Geräten in Pools ist generell untersagt. Im textilen Bereich sind Foto- oder Filmaufnahmen generell untersagt.
11. Telefoniert werden darf nur in ausgewiesenen Bereichen der Textilzone.
12. Im gesamten Gebäude ist das Rauchen verboten. Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Außenbereichen gestattet.
13. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht erlaubt. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Ausnahme: Der durch das Saunieren entstehende erhöhte Flüssigkeitsbedarf, kann mit eigenem mitgebrachtem (Mineral-) Wasser außerhalb des Gastronomiebereichs (in nicht zerbrechlichen Trinkgefäßen) ausgeglichen werden.
14. Der Aufenthalt in den Wechselkabinen bzw. Umkleidebereichen ist nur zum An- und Auskleiden gestattet.
15. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen Nutzenden nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nutzende sind verpflichtet, die Schränke bzw. Fächer ordnungsgemäß zu verschließen und das Verschlussmedium sorgfältig zu verwahren. Bei Verlust des Verschlussmediums wird der Schrankinhalt an Nutzende erst nach eingehender Überprüfung und mit Beweispflicht durch die/den Nutzende/n ausgegeben. Es wird empfohlen, Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände in den Wertfächern zu hinterlegen. Die Kurbetriebe Oberstdorf haften nicht für abhanden gekommene (Wert-) Gegenstände. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer durch das Personal geöffnet und ggf. geräumt. Verbliebene Inhalte werden wie eine Fundsache behandelt.
16. Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
17. Barfußbereiche (wie die Wechselkabinen, Duschen sowie der gesamte Bade- und Saunabereich) dürfen nur barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen betreten werden. Das Befahren der Barfußbereiche ist nur mit sauberen Kinderwagen und Rollstühlen gestattet.
18. Vor Betreten des Bade- und Saunabereichs haben Nutzende die Pflicht, ihren Körper in den Duschräumen gründlich zu reinigen (dies gilt ohne Ausnahme für sämtliche Becken, Sauna-, Dampfkabinen etc.). Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. ist nicht erlaubt.
19. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
20. Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Nutzende.
III BESONDERE BESTIMMUNGEN
III.I Beckenbereiche
§ 6 Ordnungsvorschriften für die Schwimm- und Badebecken
1. Die Becken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden, das Kinderbecken ist hiervon ausgenommen.
2. Das Springen vom Beckenrand ist untersagt.
3. Bei der Durchführung von Kindergeburtstagen obliegt die Aufsichtspflicht, auch bei der Inanspruchnahme einer Animation, bei den Erziehungsberechtigten bzw. der verantwortlichen
Begleitperson, die geeignet ist, die Aufsicht über das/die begleitete/n Kind/er wahrzunehmen und diese auch wahrnimmt.
4. Die Durchführung jeglicher Art von Sonder-/Sporttauchen (insbesondere Apnoe-Tauchen, Gerätetauchen) ist, unabhängig von deren zeitlichen Umfang, in den Becken untersagt. Gleiches gilt
für die Verwendung spezieller Ausrüstungsgegenstände, insbesondere von Bleigürteln, unabhängig davon, wie diese verwandt werden. Diese Regelung gilt für sämtliche Becken und sie ist notwendig, um das Risiko von Unfällen zu minimieren und die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Nutzenden unserer Einrichtungen zu gewährleisten (ausgenommen sind Tauchvereine, die hierfür eine
gesonderte Bahn mieten müssen).
§ 7 Besondere Einrichtungen, Wasserattraktionen
1. Die Wasserattraktionen wie z.B. Rutschen dürfen nur nach Freigabe und mit ausreichendem Sicherheitsabstand genutzt werden. Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutschen ist verboten. Das Unterschwimmen und das Tauchen im Bereich der Rutschen ist untersagt. Die aushängenden Sicherheitshinweise sind zu beachten. Die Benutzung der Wasserattraktionen erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Das Dampfbad und die Infrarotliegen in der Tarifzone der Therme sind ausschließlich textil zu betreten.
III.II Sauna- und/oder Wellness-Bereich
§ 8 Zutrittsbestimmungen und Verhaltensregeln im Saunabereich
1. Neben den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Ausnahmen der Zutrittsberechtigung für die Therme gelten darüber hinaus für die Saunaanlage zusätzliche Beschränkungen. Personen mit folgenden Krankheiten sind vom Besuch der Saunaanlage ausgeschlossen:
a) septische Infekte
b) akute Virusinfektion (z. B. Grippe)
c) akute entzündliche Erkrankungen innerer Organe
d) akute und nicht ausgeheilte Lungentuberkulose
e) entzündlicher Zustand des Herzens
f) akute Stadien des Herzinfarktes
g) Dekompressionszustände von Herz-Kreislauf
h) Anfallserkrankungen (z. B. Epilepsie)
i) Bluthochdruck über 200 mmHg systolisch und 130 mmHg diastolisch
j) Venenentzündungen
k) schwere vegetativ nervöse Störungen mit hochgradiger Kreislauflabilität
l) die ersten 3 Monate nach einem Schlaganfall
2. Während des Saunaaufenthaltes empfiehlt sich keine sportliche Betätigung.
3. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzenden.
4. Für die Benutzung der Saunaanlage sind die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. zu beachten, die in der Anlage eingesehen werden können.
5. Für Taschen ist die dafür vorgesehene Taschenablage zu verwenden. Das Mitbringen eines Rollkoffers ist nicht gestattet.
6. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
7. Die Saunakabinen sind grundsätzlich barfuß zu betreten. Badeschuhe werden aus Sicherheitsgründen davor abgestellt.
8. Die Liege und Sitzgelegenheiten der Saunakabinen sind nur mit einer ausreichend großen Unterlage (z. B. Saunatuch) zu benutzen. Dies gilt insbesondere für die Füße.
9. Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen/Saunatüchern belegt werden (Brandgefahr!).
10. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten etc. nicht erlaubt.
11. In ausgewiesenen und in sich geschlossenen Ruheräumen gilt es ebenfalls, auf lautstarke Unterredungen oder andere störende Faktoren zu verzichten.
12. Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Personal durchgeführt. Eigene Aufgussessenzen dürfen nicht verwendet werden.
13. Aus gesundheitlichen Gründen ist bei Saunaaufgüssen die Saunakabine erst kurz vor Aufgussbeginn zu betreten.
14. Sitz- und Liegeplätze dürfen in den Saunaruhebereichen und den Schwitzräumen nicht reserviert werden.
15. Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor der Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderen Badebecken der Schweiß gründlich abzuduschen.
16. Aus Rücksicht auf andere Nutzende und zur Vermeidung von Unfällen darf in das Kaltwassertauchbecken nicht eingesprungen werden.
17. In der Sauna haben sich die Nutzende so zu verhalten, dass andere Nutzende nicht belästigt oder gestört werden.
18. Einreibemittel jeder Art dürfen vor Benutzung aller Becken und Whirlpools sowie der Liege- und Sitzgelegenheiten nicht angewendet werden.
19. Grundsätzlich ist die Saunaanlage ein textilfreier Bereich (FKK). Dazu zählt auch der Infinity Pool auf der Dachterrasse. Die Sauna-Gastronomie ist aus ästhetischen und hygienischen Gründen nur mit zweckmäßiger Bedeckung aufzusuchen (z. B. Bademantel).
20. Geschirr aus der Gastronomie darf nicht in den übrigen Saunabereich transportiert werden.
21. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind ausdrücklich untersagt und haben ein sofortiges Hausverbot zur Folge. Das Aufsichtspersonal behält sich vor, nach Kenntnislage jederzeit die Polizei zu rufen.
§ 9 Besondere Hinweise
1. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
2. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern von allen Nutzenden eine besondere Vorsicht.
3. Das Dampfbad ist aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit ohne Bade-/Handtuch zu benutzen. Nutzende sollen die Sitzflächen vor und nach der Nutzung mit vorhandenen Wasserschläuchen abspritzen.
4. An folgenden Becken ist keine dauerhafte Wasseraufsicht vorhanden:
IV HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
1. Die Kurbetriebe Oberstdorf haften grundsätzlich nicht für Schäden von Nutzenden. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden von Nutzenden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schaden, die Nutzende aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kurbetriebe Oberstdorf gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleiden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Nutzende regelmäßig vertrauen dürfen.
2. Als wesentliche Vertragspflichten der Kurbetriebe Oberstdorf zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen, zu gewährleisten. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkflächen der Anlage abgestellten Fahrzeuge.
3. Nutzenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Anlage zu nehmen. Von Seiten der Kurbetriebe Oberstdorf werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haften die Kurbetriebe Oberstdorf nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die Kurbetriebe Oberstdorf zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Kurbetriebe Oberstdorf in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung von Nutzenden, bei einer Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und das Verschlussmedium sorgfältig aufzubewahren.
5. Bei schuldhaftem Verlust aller von den Kurbetriebe Oberstdorf überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge fällig: Transpondermedium mit Bon 10,00 Euro (Vgl. §4 Abs. 16)
| Transpondermedium ohne Bon: 150,00 Euro |
| Bademantel: 65,00 Euro |
| Saunahandtuch: 35,00 Euro |
| Duschtuch: 22,00 Euro |
| Parkticket Thermengäste: 10,00 Euro |
| Parkticket externe Parker: 40,00 Euro |
Nutzenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
6. Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung führt zum Verlust von Ersatzansprüchen.
7. Die Kurbetriebe Oberstdorf sind grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Kurbetriebe
Oberstdorf sind bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten mit Nutzenden auf einvernehmliche Weise beizulegen und hat hierfür qualifizierte Ansprechpartner in der Anlage.
V DATENSCHUTZ
Sorgfalt und Transparenz ist die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Daher liegen an der Rezeption unsere Datenschutzerklärung sowie unsere Datenschutzhinweise zur Einsichtnahme aus. Darin informieren wir, wie wir Ihre Daten verarbeiten und wie Sie Ihre Rechte wahrnehmen können, die Ihnen nach
der Datenschutzgrundverordnung zustehen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Aushänge zu Videoüberwachung und -aufzeichnung.
VI INKRAFTTRETEN
Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.12.2025 in Kraft und wurde so vom Marktgemeinderat Oberstdorf in der Sitzung vom 22.10.2025 verabschiedet.
Erster Bürgermeister Markt Oberstdorf, Klaus King